ATUS GmbH + Co. KG

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATUS Water & Steelwork

I Allgemeines

1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

II Vorleistungen des Bestellers

1. Der Besteller trägt dafür Sorge, dass geeignete Räume oder Plätze zur Zwischenlagerung der angelieferten Elemente und Materialien, sowie Werkzeugen und Montagehilfsmittel an der Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Kosten durch erneute Anlieferung oder Zwischenlagerung an anderen Orten oder zusätzliche Aufwendungen zur Überbrückung der Entfernung zwischen Lagerplatz und Baustelle werden zusätzlich berechnet. Die genauen Lagerzonen mit Abmessungen werden uns durch den Besteller spätestens eine Woche vor Anlieferung bekannt gegeben.

2. Die im Angebot/Vertrag aufgeführten oder notwendigen bauseitigen Vorarbeiten sind Voraussetzung für eine termingerechte Bearbeitung des Auftrages.

3. Für Verzögerungen, welche durch unzureichende Vorarbeiten oder Behinderungen durch parallel ausgeführte Arbeiten anderer Lieferanten oder des Bestellers selbst verursacht werden, wird deshalb keine Verzugsentschädigung oder Vertragsstrafe gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die bauseitig zu erbringenden Leistungen von uns nicht angemahnt wurden, oder wenn Behinderung nicht angezeigt wurde.

4. Auf Verlangen unterstützt der Besteller uns bei der Beschaffung von Auskünften über auftragsbezogene gesetzliche und behördliche Vorschriften, sowie über damit verbundene Gebühren.

5. Es ist Sache des Bestellers, vor Beginn der Werkleistungen auf seine Kosten eine erforderliche Baugenehmigung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen einzuholen.

 

III Lieferbedingungen, Umfang der Lieferung oder Leistungen

Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.

 

IV Fristen und Verzögerungen

1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung, die Leistung und die Beendigung der Montage ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für den Auftrag festgelegt sind, alle vom Besteller zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen vorliegen, als auch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung eingehalten wurde.

2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden diese Voraussetzungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist unter Wahrung der gegenseitigen Interessen angemessen verlängert. Gleiches gilt bei Annahmeverzug oder Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir rechtzeitig mit.

3. Wird die Zustellung von Lieferungen auf Wunsch des Bestellers oder wegen fehlender bauseitiger Voraussetzungen verzögert, so kann ab zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld und eine Kostenpauschale in Höhe von 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche berechnet werden; begrenzt auf fünf Prozent des Auftragswerts der eingelagerten Lieferung, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns oder niedrigere Kosten durch den Besteller nachgewiesen werden.

4. Werden der Beginn der Montageleistungen oder die Ausführung durch höhere Gewalt, fehlende bauseitige Voraussetzungen oder Annahmeverzug für voraussichtlich längere Dauer als acht Wochen unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen und angefallenen Kosten nach den Vertragspreisen abgerechnet und durch den Besteller vergütet, unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Bestellers auf vertragsgemäße Fertigstellung nach Wegfall des Hindernisses.

5. Kommen wir mit der Lieferung oder der Herstellung der Abnahmefähigkeit länger als 12 Werktage in Verzug und erwächst dem Besteller daraus ein Schaden, so kann der Besteller eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 Prozent pro volle Woche der Verspätung, im Ganzen höchstens fünf Prozent vom Wert des Teils der Gesamtlieferung geltend machen, der infolge der Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Überschreitung vereinbarter Zwischentermine begründet keinen Lieferverzug. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach Abschnitt XII. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Festhalten am Vertrag ist für ihn nicht mehr zumutbar und erbrachte Teilleistungen wären für ihn ohne Interesse.

 

VII Gefahr für zufällige Beschädigung oder Untergang

1. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Besteller über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung nach Anlieferung bei dem Besteller jedoch vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Unfälle, unerlaubte Handlung Dritter oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so trägt der Besteller die Vergütungsgefahr. Es werden die ausgeführten Leistungen und bis dahin angefallenen Kosten nach Vertragspreisen abgerechnet und uns vergütet, unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Die Gefahrtragung des Bestellers erstreckt sich auch auf die von uns eingebrachten Werkzeuge und Gerätschaften

2. Von Ziffer 1 unberührt bleibt der Anspruch des Bestellers auf vertragsgemäße Fertigstellung, soweit diese noch möglich und von Interesse ist. Neu zu erbringende Leistungen oder Reparaturen werden zusätzlich nach Vertragspreisen vergütet.

 

VIII Abnahme

1. Der Termin zur Abnahme ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Anderenfalls ist das Werk auf unser Verlangen binnen 12 Werktagen nach seiner Fertigstellung abzunehmen.

2. Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller das Werk in Gebrauch nimmt.

3. Kommt der Besteller oder sein Bevollmächtigter seiner Verpflichtung zur Abnahme und Übernahme zum Abnahmezeitpunkt nicht nach, so gilt das Werk 12 Werktage nach der von uns angezeigten Abnahmebereitschaft – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – als abgenommen und übergeben. Unerhebliche, die Funktion nicht beeinträchtigende Mängel hindern die Abnahme nicht.

4. Wird aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, ein erneuter Abnahmetermin notwendig, so werden alle hiermit verbundenen Kosten dem Besteller zusätzlich belastet.

 

IX Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich netto EXW Altenstadt bzw. Berlin nach Incoterms 2000 zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Zölle, Abgaben und Steuern, sofern nichts anderes vereinbart ist. Haben wir Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten sowie Kosten für den Transport des Werkzeugs und des persönlichen Gepäcks.

2. Liegt der Liefertermin später als drei Monate nach dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungs- bzw. Liefertermin, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig´, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Wir können in diesen Fällen die am Liefertag gültigen Preise berechnen.

3. Wenn keine andere Vereinbarungen getroffen wurden, so ist die Zahlung über den gesamten Betrag inklusive Mehrwertsteuern und ohne Abzüge so zu leisten, dass der Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingegangen ist.

4. Bei Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehen, gewähren wir zwei Prozent Skonto.

5. Wird die Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verschoben, so regelt sich die Abnahme und damit die Zahlung nach Abschnitt VIII.

6. Ändern sich nach Abgabe des Angebots infolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnungen die Montagekosten, so werden die Mehr- oder Minderkosten zugeschlagen oder von den Montagekosten abgesetzt.

7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder über diese ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

 

X Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Besteller. Hierzu gehören Saldoforderungen auch dann, wenn der Besteller Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Gegenstand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall gegen die Versicherung oder sonstige Dritte tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen an seinen Abnehmer weiter veräußern. Dies gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns abgetreten. Im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne der Ziffer 2 gilt die Abtretung der Forderung aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware, z. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Von dem Widerruf machen wir nur in begründeten Fällen Gebrauch, z. B. bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Scheck- oder Wechselprotest, ausgebrachter Pfändung oder Zahlungsverzug. Danach eingehende, uns zustehende Außenstände sind auf einem separaten Sonderkonto mit unserer Firmenbezeichnung anzusammeln. Ferner ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit allen erforderlichen Daten bekanntzugeben zum Zwecke der Einziehung durch uns. Außerdem hat der Besteller uns die zugehörigen Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen) in Kopie auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6. Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung unserer Vorbehaltsrechte durch Dritte wird uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen. Uns entstehende etwaige Interventionskosten trägt der Besteller.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.

8. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

 

XI Mängelhaftung

1. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

2. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren.

3. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen uns jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

XII Schadensersatzhaftung

1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur in folgenden Fällen:

a) unbegrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich handeln;

b) bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die von uns abgegebene Garantie verhindert werden sollte;

c) ansonsten nur, wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), jedoch stets beschränkt auf EUR 50.000 pro Schadensfall und EUR 100.000 aus dem Vertrag insgesamt;

d) darüber hinaus im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.

2. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

 

XIII Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XIV Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Altenstadt bzw. Berlin Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Altenstadt bzw. Berlin Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten.

3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 6. Dezember 2006

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